109.1
DVGLAN
CH-BE
Art. 13 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Steuerung
Grundsätze
Art. 13 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Steuerung
Der Regierungsrat steuert die Digitalisierung und den Einsatz der ICT.
Er erlässt dazu namentlich eine Strategie mit einer Umsetzungsplanung und aktualisiert diese regelmässig.
Er sorgt für eine geeignete Organisation für die Digitalisierung unter Einbezug aller betroffener Behörden.