109.1
DVGLAN
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Daten
Grundsätze
Art. 12 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Daten
1. Daten, namentlich Personendaten, werden, soweit möglich, behördenübergreifend nur einmal erhoben und geführt.
2. Die Behörden stellen sicher, dass sie die Kontrolle darüber ausüben können, wer Daten einsehen oder verändern kann, die nicht allen Personen zugänglich sein sollen.
3. Die Behörden bewahren Daten gemäss Absatz 1 nicht im Ausland auf, wenn das ausländische Recht oder vertragliche, technische oder organisatorische Massnahmen eine solche Kontrolle nicht ermöglichen.