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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 11 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Sprachen

Grundsätze
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Art. 11 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Sprachen

1. Digitale Leistungen werden mindestens in den Amtssprachen nach Massgabe von Artikel 6 KV erbracht.

2. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen durch Verordnung.

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