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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 10 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Digitale Inklusion

Grundsätze
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Art. 10 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Digitale Inklusion

Digitale Leistungen müssen von allen diskriminierungsfrei genutzt werden können.

Sie müssen namentlich möglichst einfach, unabhängig von einer Behinderung sowie mit allen dafür geeigneten und allgemein üblichen ICT-Mitteln genutzt werden können.

Verhältnismässige Einschränkungen sind zulässig, namentlich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, der technischen Machbarkeit oder der Sicherheit.

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