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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 1 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen im Kanton und ihres Verkehrs mit Privaten.

2. Es regelt dabei insbesondere

* a die Pflichten der Behörden und von Privaten,

* b eine gemeinsame Infrastruktur der Behörden für die Digitalisierung,

* c die Zusammenarbeit der kantonalen und kommunalen Behörden untereinander sowie mit den Behörden anderer Kantone und des Bundes.

Gegenstand Art. 2 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) →

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