109.1
DVGLAN
CH-BE
Art. 1 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen im Kanton und ihres Verkehrs mit Privaten.
2. Es regelt dabei insbesondere
* a die Pflichten der Behörden und von Privaten,
* b eine gemeinsame Infrastruktur der Behörden für die Digitalisierung,
* c die Zusammenarbeit der kantonalen und kommunalen Behörden untereinander sowie mit den Behörden anderer Kantone und des Bundes.