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Art. 9 Archivierungsverordnung (ArchV) - Tausch und Abtretung von Archivgut

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Art. 9 Archivierungsverordnung (ArchV) · Tausch und Abtretung von Archivgut

1. Der Tausch und die Abtretung von Archivgut ist zulässig, sofern das Archivgut im Besitz von öffentlichen Archiven bleibt.

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