Art. 7 Archivierungsverordnung (ArchV) - Sicherung und Aufbewahrung von Unterlagen
Art. 7 Archivierungsverordnung (ArchV) · Sicherung und Aufbewahrung von Unterlagen
1. Bei der Aufbewahrung analoger und digitaler Unterlagen stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachverfolgbarkeit der Unterlagen durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen gewährleistet werden. Die Grundsätze der Informationssicherheitsgesetzgebung gelten sinngemäss.
1a Bei analogen Unterlagen stellt die registraturführende Behörde sicher, dass
a. alterungsbeständige Informationsträger sowie Beschreibstoffe und sonstige Hilfsmittel verwendet werden, die Gewähr für eine ausreichende Lebensdauer bieten,
b. die Archivräume abschliessbar sind und die Unterlagen vor schädlichen Einwirkungen, insbesondere durch Feuer, Wasser, Schmutz, Feuchtigkeit, Sonneneinstrahlung und Schädlinge, geschützt werden,
c. Unbefugte keinen Zugriff auf Unterlagen haben.
2. Die zuständige Behörde bestimmt, wem die Sicherung und Aufbewahrung der Unterlagen obliegt.