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Art. 6 Archivierungsverordnung (ArchV) - Ordnungssystem und Organisationsvorschriften

Sicherung der Unterlagen
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Art. 6 Archivierungsverordnung (ArchV) · Ordnungssystem und Organisationsvorschriften

1. Jede Behörde erstellt ein Ordnungssystem als Grundlage für die Ablage ihrer Unterlagen.

2. Im Ordnungssystem werden festgehalten

a. die Systematik für die Ordnung der Unterlagen,

b. *** ...

c. *** die Aufbewahrungsfristen,

d. *** Angaben zur Bewertung der Unterlagen,

e. *** weitere Metadaten.

3. Die Systematik für die Ordnung der Unterlagen

a. *** bildet sämtliche Aufgaben der Behörde ab,

b. *** soll möglichst einfach, eindeutig und sachgerecht sein.

4. Jede Behörde erstellt Organisationsvorschriften, welche die Prozesse und Verantwortlichkeiten bei der Geschäftsverwaltung für die jeweilige Organisationseinheit regeln.

5. Das Ordnungssystem und die Organisationsvorschriften sind regelmässig zu überprüfen und aktuell zu halten.

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