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CH-BE
Art. 5 Archivierungsverordnung (ArchV) - Archivwürdigkeit
Sicherung der Unterlagen
Art. 5 Archivierungsverordnung (ArchV) · Archivwürdigkeit
1. Unterlagen sind archivwürdig, wenn sie einen grossen und dauernden Informationswert haben für
a. die Sicherung öffentlicher Interessen,
b. die Sicherung berechtigter privater Interessen,
c. die Verwaltungstätigkeit, die Rechtsetzung oder die Rechtsprechung,
d. die Dokumentierung der Tätigkeit und der Organisation der Behörden,
e. das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte,
f. die Wissenschaft und die Forschung.
2. Unterlagen, die als nicht archivwürdig bewertet werden, sind nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist unter Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung zu vernichten.