Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
108.111 ArchVOArch CH-BE

Art. 5 Archivierungsverordnung (ArchV) - Archivwürdigkeit

Sicherung der Unterlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Archivierungsverordnung (ArchV) · Archivwürdigkeit

1. Unterlagen sind archivwürdig, wenn sie einen grossen und dauernden Informationswert haben für

a. die Sicherung öffentlicher Interessen,

b. die Sicherung berechtigter privater Interessen,

c. die Verwaltungstätigkeit, die Rechtsetzung oder die Rechtsprechung,

d. die Dokumentierung der Tätigkeit und der Organisation der Behörden,

e. das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte,

f. die Wissenschaft und die Forschung.

2. Unterlagen, die als nicht archivwürdig bewertet werden, sind nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist unter Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung zu vernichten.

← Art. 4 Archivierungsverordnung (ArchV) Gegenstand und Geltungsbereich Art. 6 Archivierungsverordnung (ArchV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →