108.111
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Art. 4 Archivierungsverordnung (ArchV) - Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns
Sicherung der Unterlagen
Art. 4 Archivierungsverordnung (ArchV) · Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns
1. Die Behörden stellen sicher, dass ihre Geschäftstätigkeit angemessen dokumentiert wird, sodass ihr Handeln jederzeit nachvollzogen und nachgewiesen werden kann.
2. Zu diesem Zweck bewahren sie nur vollständige und verlässliche Unterlagen auf.
3. Die Verlässlichkeit der Unterlagen ist mit angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen sicherzustellen.