108.111
ArchVOArch
CH-BE
Art. 31c Archivierungsverordnung (ArchV) - Verfahren und Zuständigkeit
Staatsbeiträge an die Gosteli-Stiftung
Art. 31c Archivierungsverordnung (ArchV) · Verfahren und Zuständigkeit
1. Das Beitragsgesuch ist bis spätestens 13 Monate vor Beginn der Beitragsperiode beim Staatsarchiv einzureichen.
2. Es hat in der Regel folgende Angaben zu umfassen
a) eine Darstellung der aktuellen und geplanten Tätigkeiten,
b) eine Übersicht über die zu erbringenden Leistungen,
c) Höhe und Begründung des beantragten Kantonsbeitrags,
d) Angaben zu den zugesicherten oder beantragten Bundesbeiträgen und weiteren Drittmitteln sowie den Eigenleistungen,
e) genehmigte Rechnung der vergangenen drei Jahre, das aktuelle Budget und einen Ausblick auf die Finanzplanung.