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108.111 ArchVOArch CH-BE

Art. 31b Archivierungsverordnung (ArchV) - Beitragszwecke und -voraussetzungen

Staatsbeiträge an die Gosteli-Stiftung
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Art. 31b Archivierungsverordnung (ArchV) · Beitragszwecke und -voraussetzungen

1. Finanzhilfen werden namentlich für Leistungen in den Bereichen Archivierung, Kulturvermittlung und Öffentlichkeitsarbeit gewährt.

2. Das Archivgut ist der Öffentlichkeit grundsätzlich kostenlos zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.

3. Die weiteren Beitragsbedingungen und einzelnen Leistungen werden im Leistungsvertrag festgelegt.

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