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Art. 31a Archivierungsverordnung (ArchV) - Finanzhilfen

Staatsbeiträge an die Gosteli-Stiftung
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Art. 31a Archivierungsverordnung (ArchV) · Finanzhilfen

Der Kanton kann der «Gosteli-Stiftung - Archiv zur Geschichte der schweizerischen Frauenbewegung» Finanzhilfen nach Artikel 25a Absätze 1 und 2 ArchG gewähren.

Die Finanzhilfen werden in einem Leistungsvertrag in Form von jährlichen Betriebsbeiträgen vereinbart.

Die Höhe des Beitrags ist auf den Bundesbeitrag und die Beiträge Dritter abzustimmen.

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