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Art. 31 Archivierungsverordnung (ArchV) - Hausrecht

Benützung der Bestände des Staatsarchivs
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Art. 31 Archivierungsverordnung (ArchV) · Hausrecht

1. Das Staatsarchiv kann geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in seinen Räumlichkeiten sowie zur Durchsetzung des Benützungsreglements ergreifen, namentlich Personen wegweisen und Hausverbote aussprechen.

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