108.111
ArchVOArch
CH-BE
Art. 31 Archivierungsverordnung (ArchV) - Hausrecht
Benützung der Bestände des Staatsarchivs
Art. 31 Archivierungsverordnung (ArchV) · Hausrecht
1. Das Staatsarchiv kann geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in seinen Räumlichkeiten sowie zur Durchsetzung des Benützungsreglements ergreifen, namentlich Personen wegweisen und Hausverbote aussprechen.