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Art. 30 Archivierungsverordnung (ArchV) - Benützungsreglement
Benützung der Bestände des Staatsarchivs
Art. 30 Archivierungsverordnung (ArchV) · Benützungsreglement
1. Das Staatsarchiv regelt die Einzelheiten der Benützung seiner Bestände im analogen und im digitalen Lesesaal in einem Benützungsreglement.
2. Es kann
a Benützerinnen und Benützern, die dem Benützungsreglement oder den Weisungen des Personals im analogen Lesesaal grob oder wiederholt zuwiderhandeln, die Benützung ganz oder teilweise untersagen,
b gegen die missbräuchliche Nutzung im digitalen Lesesaal geeignete Massnahmen ergreifen, wie namentlich die Sperrung des Benützerkontos.