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Art. 30 Archivierungsverordnung (ArchV) - Benützungsreglement

Benützung der Bestände des Staatsarchivs
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Art. 30 Archivierungsverordnung (ArchV) · Benützungsreglement

1. Das Staatsarchiv regelt die Einzelheiten der Benützung seiner Bestände im analogen und im digitalen Lesesaal in einem Benützungsreglement.

2. Es kann

a Benützerinnen und Benützern, die dem Benützungsreglement oder den Weisungen des Personals im analogen Lesesaal grob oder wiederholt zuwiderhandeln, die Benützung ganz oder teilweise untersagen,

b gegen die missbräuchliche Nutzung im digitalen Lesesaal geeignete Massnahmen ergreifen, wie namentlich die Sperrung des Benützerkontos.

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