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Art. 3 Archivierungsverordnung (ArchV) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Archivierungsverordnung (ArchV) · Begriffe

1. Datenträger sind alle Materialien, die sich für die vorübergehende oder dauerhafte Aufbewahrung analoger oder digitaler Informationen eignen.

2. Findmittel sind Hilfsmittel, die zum Auffinden, zur Benützung und zum Verständnis von Unterlagen notwendig sind, wie Ordnungssysteme mit Metadaten, physische oder digitale Verzeichnisse, Register, Karteien und Listen. Sie beinhalten die folgenden Zusatzinformationen über primäre Daten

a) Struktur (Gliederung, Layout, Format usw.),

b) Verarbeitungskontext (Personen, beteiligte Stellen, Ausgabegeräte, Transaktionen usw.),

c) Angaben zum Inhalt.

3. Unterlagen aus digitalen Systemen sind

a) * Unterlagen, die als Zwischen-, Neben- oder Endprodukte elektronischer Verarbeitungsprozesse erzeugt werden und in digitaler oder analoger Form vorliegen können,

b) Unterlagen, die ausschliesslich in digitaler Form zugänglich und nur mittels elektronischer Hilfsmittel lesbar sind (digitale Unterlagen).

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