108.111
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CH-BE
Art. 29 Archivierungsverordnung (ArchV) - Reproduktionen
Benützung der Bestände des Staatsarchivs
Art. 29 Archivierungsverordnung (ArchV) · Reproduktionen
1. ...
1a
Das Archivgut steht der Öffentlichkeit für die Anfertigung von Reproduktionen auf Anfrage zur Verfügung, wenn
a) keine konservatorischen Gründe dagegen sprechen,
b) dem Staatsarchiv kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht,
c) die Reproduktion keinen gewerblichen Zwecken dient oder eine entsprechende Bewilligung nach Artikel 24 ArchG vorliegt.
2. Die Anfertigung einzelner Nutzungskopien für den privaten Gebrauch ist unter Berücksichtigung des Benützungsreglements des Staatsarchivs gestattet.
3-4
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