108.111
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CH-BE
Art. 28 Archivierungsverordnung (ArchV) - Veröffentlichungen
Benützung der Bestände des Staatsarchivs
Art. 28 Archivierungsverordnung (ArchV) · Veröffentlichungen
1. Bei der Veröffentlichung von Archivgut ist ein Hinweis anzubringen auf
a) die Herkunft (Staatsarchiv des Kantons Bern),
b) alle massgeblichen Abweichungen vom Original, wie namentlich inhaltliche Veränderungen und Weiterbearbeitungen,
c) das Vorliegen einer allfälligen Reproduktion.