Art. 27 Archivierungsverordnung (ArchV) - Ausleihe
Art. 27 Archivierungsverordnung (ArchV) · Ausleihe
1. Das Staatsarchiv kann Archivgut an die abliefernde Stelle ausleihen. Vorbehalten bleiben die für den Zugriff auf archivierte Personendaten geltenden Einschränkungen nach Artikel 14 Absatz 3 ArchG.
2. Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung kann das Staatsarchiv Archivgut an andere Archive ausleihen, sofern diese für eine sachgemässe Behandlung und den Schutz von Personendaten Garantie bieten.
3. Für Ausstellungen ausserhalb des Staatsarchivs kann Archivgut auf Gesuch hin zur Verfügung gestellt werden, wenn
a) keine konservatorischen Bedenken bestehen,
b) die erforderliche Sicherheit während des Transports und am Ausstellungsort garantiert wird,
c) der angestrebte Zweck nicht mit Hilfe von Kopien und dergleichen erreicht werden kann und
d) das ausgeliehene Archivgut angemessen versichert wird oder eine hinreichende Garantie besteht.
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