108.111
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Art. 25 Archivierungsverordnung (ArchV) - Beschränkung der Einsichtnahme wegen unverhältnismässigen Aufwands
Benützung der Bestände des Staatsarchivs
Art. 25 Archivierungsverordnung (ArchV) · Beschränkung der Einsichtnahme wegen unverhältnismässigen Aufwands
1. Die Einsichtnahme in Archivgut kann wegen unverhältznismässigen Aufwands vorübergehend verweigert werden, insbesondere wenn die Kapazitäten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatsarchivs wegen der hohen Anzahl von Benützerinnen und Benützern ausgeschöpft sind.
2. ...