108.111
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Art. 24 Archivierungsverordnung (ArchV) - Beschränkung der Einsichtnahme aus konservatorischen Gründen
Benützung der Bestände des Staatsarchivs
Art. 24 Archivierungsverordnung (ArchV) · Beschränkung der Einsichtnahme aus konservatorischen Gründen
1. Das Staatsarchiv kann die Einsichtnahme in bestimmte Bestände oder in einzelne Unterlagen beschränken oder verweigern, wenn das betroffene Archivgut wegen seines Alters und seiner Beschaffenheit nicht oder nur unter besonderen Schutzmassnahmen eingesehen werden kann.