108.111
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CH-BE
Art. 22 Archivierungsverordnung (ArchV) - Einsichtnahme
Benützung der Bestände des Staatsarchivs
Art. 22 Archivierungsverordnung (ArchV) · Einsichtnahme
1. Die Bestände des Staatsarchivs stehen der Öffentlichkeit grundsätzlich in einem physischen oder digitalen Lesesaal zur Einsichtnahme zur Verfügung.
2. Aus konservatorischen Gründen kann das Archivgut auf einem alternativen Datenträger oder in digitaler Form zur Einsicht bereitgestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Originale.
3. Anfragen um Einsichtnahme sind schriftlich zu begründen, wenn um Zugang zu Personendaten während laufender Schutzfrist ersucht wird.
4. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach der Informationsgesetzgebung.