108.111
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CH-BE
Art. 20 Archivierungsverordnung (ArchV) - Fachaufsicht
Aufgaben des Staatsarchivs
Art. 20 Archivierungsverordnung (ArchV) · Fachaufsicht
1. Das Staatsarchiv beaufsichtigt den historischen Bereich der Gemeindearchive in Zusammenarbeit mit der Direktion für Inneres und Justiz.
2. Es ist das kantonale Fachorgan für die Gemeindeaufsicht betreffend das Archivwesen.