Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
108.111 ArchVOArch CH-BE

Art. 18 Archivierungsverordnung (ArchV) - Im Allgemeinen

Aufgaben des Staatsarchivs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Archivierungsverordnung (ArchV) · Im Allgemeinen

1. Das Staatsarchiv erfüllt die ihm durch das Archivierungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

2. Es sorgt für die Erhaltung des ihm anvertrauten Archivguts und kann die dazu erforderlichen Massnahmen ergreifen.

3. Es berät und unterstützt die Benützerinnen und Benützer des Archivguts im Rahmen seiner Möglichkeiten.

4. Aufträge für vertiefte Abklärungen nimmt es von der kantonalen Verwaltung und den Parlamentsdiensten entgegen, wenn daraus kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht.

← Art. 17 Archivierungsverordnung (ArchV) Gegenstand und Geltungsbereich Art. 19 Archivierungsverordnung (ArchV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →