108.111
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Art. 18 Archivierungsverordnung (ArchV) - Im Allgemeinen
Aufgaben des Staatsarchivs
Art. 18 Archivierungsverordnung (ArchV) · Im Allgemeinen
1. Das Staatsarchiv erfüllt die ihm durch das Archivierungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.
2. Es sorgt für die Erhaltung des ihm anvertrauten Archivguts und kann die dazu erforderlichen Massnahmen ergreifen.
3. Es berät und unterstützt die Benützerinnen und Benützer des Archivguts im Rahmen seiner Möglichkeiten.
4. Aufträge für vertiefte Abklärungen nimmt es von der kantonalen Verwaltung und den Parlamentsdiensten entgegen, wenn daraus kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht.