Art. 17 Archivierungsverordnung (ArchV) - Ablieferung
Art. 17 Archivierungsverordnung (ArchV) · Ablieferung
1. Bei der Ablieferung analoger Unterlagen sind dem Staatsarchiv auch die zugehörigen Findmittel sowie allfällige weitere Hilfsmittel anzubieten.
2. Den Ablieferungen ist ein Verzeichnis der abgelieferten Unterlagen beizulegen, das folgende Informationen enthält
a) Inhalt der Unterlagen in knapper Form,
b) Hinweis auf Personendaten,
c) Laufzeiten der abgelieferten Serien von Unterlagen.
3. Die anbietepflichtigen Behörden sind für die Überführung des Archivguts verantwortlich. Sie treffen vorgängig mit dem Staatsarchiv die nötigen Absprachen.
4. Das Staatsarchiv erstellt einen Ablieferungsbericht über die abgelieferten Unterlagen. Dieser dient der abliefernden Behörde als Empfangsbestätigung.
4a. Unterlagen, die nicht den Anforderungen entsprechen, kann das Staatsarchiv zur Verbesserung zurückweisen.
4b. Für die Ablieferung digitaler Unterlagen gelten die Absätze 1 bis 4a sinngemäss.
5. Die Einzelheiten der Anbietepflicht und der Ablieferung regelt das Staatsarchiv in Weisungen und in Ablieferungsvereinbarungen. Weisungen über die digitale Archivierung werden in Absprache mit den zuständigen Organen nach der Gesetzgebung über die digitale Verwaltung erlassen.