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Art. 16 Archivierungsverordnung (ArchV) - Digitale Systeme

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Art. 16 Archivierungsverordnung (ArchV) · Digitale Systeme

1. Werden in digitalen Systemen archivwürdige Unterlagen bearbeitet, ist das Staatsarchiv bei der Planung der Systeme frühzeitig und in angemessener Form miteinzubeziehen.

2. Das Staatsarchiv erhält Zugang zu allen Systemen, deren Daten auf ihre Archivwürdigkeit geprüft werden müssen, insbesondere zu den betreffenden Projekt-, System- und Anwendungsdokumentationen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Zugang im Abrufverfahren ist ausgeschlossen.

3. ...

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