108.111
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CH-BE
Art. 15 Archivierungsverordnung (ArchV) - Bewertung durch das Staatsarchiv
Anbietepflichtige Behörden
Art. 15 Archivierungsverordnung (ArchV) · Bewertung durch das Staatsarchiv
Die anbietepflichtige Behörde bezeichnet als Vorschlag die Unterlagen, die sie als archivwürdig erachtet.
Sie bereitet die Unterlagen so auf, dass diese ohne zusätzlichen Aufwand im Hinblick auf ihre Archivwürdigkeit bewertet und gegebenenfalls archiviert werden können.
Das Staatsarchiv bewertet die Unterlagen und entscheidet über deren Archivwürdigkeit unter Berücksichtigung der Vorschläge der anbietepflichtigen Behörde.
Es entscheidet, ob Unterlagen auf Papier oder in digitaler Form archiviert werden.