108.111
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Art. 14 Archivierungsverordnung (ArchV) - Anbietepflicht und Ablieferungszeitpunkt
Anbietepflichtige Behörden
Art. 14 Archivierungsverordnung (ArchV) · Anbietepflicht und Ablieferungszeitpunkt
1. Unterlagen gelten als nicht mehr ständig benötigt und müssen deshalb dem Staatsarchiv angeboten werden, wenn die anbietepflichtige Behörde keinen häufigen Gebrauch mehr von ihnen macht, jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Abschluss des Geschäfts.
2. Die Frist nach Absatz 1 kann vom Staatsarchiv verlängert werden, wenn die anbietepflichtige Behörde darlegt, dass sie die Unterlagen weiterhin häufig benötigt.
3. Digitale Unterlagen kann das Staatsarchiv vorzeitig, in der Regel fünf Jahre nach Abschluss des Geschäfts, in Form von Kopien übernehmen (Triagemodell). Es legt die Einzelheiten in einer Ablieferungsvereinbarung nach Artikel 17 Absatz 5 fest.