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108.111 ArchVOArch CH-BE

Art. 13 Archivierungsverordnung (ArchV) - Koordination mit dem Staatsarchiv

Anbietepflichtige Behörden
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Art. 13 Archivierungsverordnung (ArchV) · Koordination mit dem Staatsarchiv

1. Bei der erstmaligen Erstellung unterbreiten die anbietepflichtigen Behörden dem Staatsarchiv ihre Ordnungssysteme und Organisationsvorschriften zur Prüfung und Genehmigung.

2. Änderungen an den Ordnungssystemen reichen sie dem Staatsarchiv periodisch oder gemäss dessen Vorgaben zur laufenden Überprüfung ein.

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