108.111
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CH-BE
Art. 13 Archivierungsverordnung (ArchV) - Koordination mit dem Staatsarchiv
Anbietepflichtige Behörden
Art. 13 Archivierungsverordnung (ArchV) · Koordination mit dem Staatsarchiv
1. Bei der erstmaligen Erstellung unterbreiten die anbietepflichtigen Behörden dem Staatsarchiv ihre Ordnungssysteme und Organisationsvorschriften zur Prüfung und Genehmigung.
2. Änderungen an den Ordnungssystemen reichen sie dem Staatsarchiv periodisch oder gemäss dessen Vorgaben zur laufenden Überprüfung ein.