108.111
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Art. 12 Archivierungsverordnung (ArchV) - Weisungen zur Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung
Anbietepflichtige Behörden
Art. 12 Archivierungsverordnung (ArchV) · Weisungen zur Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung
Das Staatsarchiv kann Weisungen zur Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung der Unterlagen der kantonalen Verwaltung erlassen, namentlich betreffend die Geschäftsverwaltung (GEVER-Weisung).
Die Weisungen werden vom Regierungsrat genehmigt, ausser es sich handelt um geringfügige Änderungen oder Anordnungen von untergeordneter Bedeutung.