108.111
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Art. 11 Archivierungsverordnung (ArchV) - Zuständigkeiten
Anbietepflichtige Behörden
Art. 11 Archivierungsverordnung (ArchV) · Zuständigkeiten
1. ...
2. Die Staatskanzlei sorgt für die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung der Unterlagen des Regierungsrates und übernimmt die Aufgaben der anbietepflichtigen Behörde.
3. Die Direktionen und die Staatskanzlei sorgen für die Archivierung der Unterlagen der Kommissionen der Zentralverwaltung in ihrem Zuständigkeitsbereich und übernehmen dort die Aufgaben der anbietepflichtigen Behörden.