108.111
ArchVOArch
CH-BE
Art. 10 Archivierungsverordnung (ArchV) - Bestreitungsvermerk
Sicherung der Unterlagen
Art. 10 Archivierungsverordnung (ArchV) · Bestreitungsvermerk
1. Der Bestreitungsvermerk nach Artikel 14 Absatz 4 ArchG ist schriftlich einzureichen.
2. Er ist als Bestreitung zu kennzeichnen, mit dem Namen der betroffenen Person zu versehen und den Unterlagen an der entsprechenden Stelle datiert beizufügen.
3. Hinsichtlich digitaler Unterlagen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.