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Art. 9a Archivierungsgesetz (ArchG) - Vorzeitige Ablieferung

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Art. 9a Archivierungsgesetz (ArchG) · Vorzeitige Ablieferung

1. Das Staatsarchiv kann Kopien von als archivwürdig bewerteten Unterlagen während laufender Aufbewahrungsfrist übernehmen.

2. Die Verantwortung für die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung der Unterlagen sowie für die Wahrung der Rechte von betroffenen Personen nach den Artikeln 21 ff. des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) 3 bleibt bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist bei der abliefernden Behörde.

3. Das Staatsarchiv sorgt für die Sicherheit der von ihm übernommenen Kopien.

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