108.1
DLZAANLTLARArchGLArch
CH-BE
Art. 7 Archivierungsgesetz (ArchG) - Digitale Unterlagen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Archivierungsgesetz (ArchG) · Digitale Unterlagen
1. Digitale Unterlagen und Unterlagen auf Papier sind einander gleichgestellt.
2. Die Hilfsmittel für die Unterlagenverwaltung, namentlich Geschäftsverwaltungssysteme, Fachapplikationen und Geschäftskontrollen, berücksichtigen die Anforderungen der Archivierung.