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Art. 7 Archivierungsgesetz (ArchG) - Digitale Unterlagen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Archivierungsgesetz (ArchG) · Digitale Unterlagen

1. Digitale Unterlagen und Unterlagen auf Papier sind einander gleichgestellt.

2. Die Hilfsmittel für die Unterlagenverwaltung, namentlich Geschäftsverwaltungssysteme, Fachapplikationen und Geschäftskontrollen, berücksichtigen die Anforderungen der Archivierung.

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