Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
108.1 DLZAANLTLARArchGLArch CH-BE

Art. 6 Archivierungsgesetz (ArchG) - 2. Ordnung und Erschliessung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Archivierungsgesetz (ArchG) · 2. Ordnung und Erschliessung

1. Die Unterlagen werden mit den erforderlichen Ordnungssystemen und Findmitteln geordnet und erschlossen.

2. Ordnungssysteme sowie Regelungen über die Bewertung, Aufbewahrungsfrist und Vernichtung von Unterlagen sind in geeigneter Form zentral und dauerhaft festzuhalten.

← Art. 5 Archivierungsgesetz (ArchG) Gegenstand Art. 7 Archivierungsgesetz (ArchG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →