108.1
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CH-BE
Art. 6 Archivierungsgesetz (ArchG) - 2. Ordnung und Erschliessung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Archivierungsgesetz (ArchG) · 2. Ordnung und Erschliessung
1. Die Unterlagen werden mit den erforderlichen Ordnungssystemen und Findmitteln geordnet und erschlossen.
2. Ordnungssysteme sowie Regelungen über die Bewertung, Aufbewahrungsfrist und Vernichtung von Unterlagen sind in geeigneter Form zentral und dauerhaft festzuhalten.