Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
108.1 DLZAANLTLARArchGLArch CH-BE

Art. 5 Archivierungsgesetz (ArchG) - Grundsätze 1. Sicherung und Bewertung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Archivierungsgesetz (ArchG) · Grundsätze 1. Sicherung und Bewertung

1. Die Unterlagen der Behörden werden soweit gesichert, geordnet und aufbewahrt, dass die wesentlichen Abläufe und die Ergebnisse des staatlichen Handelns nachvollzogen werden können.

2. Sie werden im Hinblick auf ihre Archivierung oder Vernichtung nach ihrer Bedeutung und ihrem Informationsgehalt bewertet.

3. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach fachlichen Anforderungen. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung.

← Art. 4 Archivierungsgesetz (ArchG) Gegenstand Art. 6 Archivierungsgesetz (ArchG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →