108.1
DLZAANLTLARArchGLArch
CH-BE
Art. 5 Archivierungsgesetz (ArchG) - Grundsätze 1. Sicherung und Bewertung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Archivierungsgesetz (ArchG) · Grundsätze 1. Sicherung und Bewertung
1. Die Unterlagen der Behörden werden soweit gesichert, geordnet und aufbewahrt, dass die wesentlichen Abläufe und die Ergebnisse des staatlichen Handelns nachvollzogen werden können.
2. Sie werden im Hinblick auf ihre Archivierung oder Vernichtung nach ihrer Bedeutung und ihrem Informationsgehalt bewertet.
3. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach fachlichen Anforderungen. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung.