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Art. 4 Archivierungsgesetz (ArchG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Archivierungsgesetz (ArchG) · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für Unterlagen von Behörden.

2. Es gilt auch für Unterlagen von Behörden, die aufgelöst worden sind.

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