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Art. 3 Archivierungsgesetz (ArchG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Archivierungsgesetz (ArchG) · Begriffe

1. Unterlagen sind aufgezeichnete Informationen, unabhängig vom Datenträger, sowie alle Hilfsmittel und ergänzende Daten, die für das Verständnis der Informationen und deren Nutzung nötig sind.

2. Archivwürdig sind Unterlagen, die für die Wirkungsziele der Archivierung nach Artikel 2 einen grossen und dauernden Informationswert besitzen.

2a Archivierung ist die gesicherte, geordnete und dauerhafte Aufbewahrung von als archivwürdig bewerteten Unterlagen.

3. Als Archivgut gelten Unterlagen, die ein Archiv nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Archivierung übernommen hat.

4. Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten

a) Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften,

b) **\* Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, die dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)[[1]](#enumeration_itemtext_content_fn_3146051_2_1_c) unterstellt sind,

c) Private, soweit sie ihnen übertragene öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen.

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