108.1
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CH-BE
Art. 26 Archivierungsgesetz (ArchG)
Strafbestimmungen
Art. 26 Archivierungsgesetz (ArchG)
1. Wer vorsätzlich eine als archivwürdig bewertete Unterlage beschädigt, verheimlicht, veräussert, vernichtet oder auf andere Weise der geordneten Archivierung entzieht, wird mit Busse bestraft.
2. Wer vorsätzlich Personendaten aus Archivgut offenbart, das nach Artikel 18 nicht öffentlich zugänglich ist und in das sie oder er zu nicht personenbezogenen Zwecken Einsicht nehmen durfte, wird mit Busse bestraft.