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Art. 25c Archivierungsgesetz (ArchG) - Vollzug

Staatsbeiträge
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Art. 25c Archivierungsgesetz (ArchG) · Vollzug

1. Der Kanton gewährt Beiträge in der Regel durch öffentlich-rechtlichen Leistungsvertrag.

2. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere betreffend Voraussetzungen, Bemessungsgrundlage und Höhe der Beiträge.

3. Für die Gewährung von Beiträgen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

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