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Art. 25b Archivierungsgesetz (ArchG) - Voraussetzungen

Staatsbeiträge
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Art. 25b Archivierungsgesetz (ArchG) · Voraussetzungen

1. Der Kanton gewährt Beiträge in der Regel nur, wenn

a) entsprechender Finanzbedarf ausgewiesen ist,

b) die Empfängerin oder der Empfänger zumutbare Eigenleistungen erbringt und

c) sich der Bund, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder weitere Dritte in vergleichbarem Umfang an der Finanzierung beteiligen.

2. Die Ausrichtung eines Beitrags erfolgt subsidiär und ist in der Regel auf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten beschränkt.

3. Auf die Gewährung von Beiträgen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

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