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Art. 25a Archivierungsgesetz (ArchG) - Grundsätze

Staatsbeiträge
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Art. 25a Archivierungsgesetz (ArchG) · Grundsätze

1. Der Kanton kann zur Förderung der Wirkungsziele nach Artikel 2 Staatsbeiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) gewähren.

2. Beiträge nach Absatz 1 werden nur gewährt an Forschungseinrichtungen von herausragender Bedeutung für den Kanton.

3. Es gelten die Vorschriften der Staatsbeitragsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

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