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Art. 25 Archivierungsgesetz (ArchG) - Belegexemplare

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Art. 25 Archivierungsgesetz (ArchG) · Belegexemplare

1. Das zuständige Archiv hat Anspruch auf die unentgeltliche Abgabe eines Belegexemplars von Werken oder Veröffentlichungen, die in wesentlichen Teilen auf der Benützung seines Archivguts beruhen.

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