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Art. 24 Archivierungsgesetz (ArchG) - Gewerbliche Nutzung

Zugänglichkeit des Archivguts
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Art. 24 Archivierungsgesetz (ArchG) · Gewerbliche Nutzung

1. Die Nutzung des Archivguts der Behörden zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung des zuständigen Archivs.

2. Die Bewilligung kann von einer vertraglichen Regelung des Nutzungsumfangs und der allfälligen Gewinnbeteiligung abhängig gemacht werden.

3. Sie ist nicht erforderlich, wenn das Archivgut einer offenen Lizenz nach Artikel 26 DVG untersteht.

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