108.1
DLZAANLTLARArchGLArch
CH-BE
Art. 23 Archivierungsgesetz (ArchG) - Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit
Zugänglichkeit des Archivguts
Art. 23 Archivierungsgesetz (ArchG) · Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit
1. Das Archivgut der Behörden ist unveräusserlich.
2. Es kann weder ersessen noch gutgläubig erworben werden.
3. Der Anspruch auf Herausgabe verjährt nicht.