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Art. 23 Archivierungsgesetz (ArchG) - Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit

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Art. 23 Archivierungsgesetz (ArchG) · Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit

1. Das Archivgut der Behörden ist unveräusserlich.

2. Es kann weder ersessen noch gutgläubig erworben werden.

3. Der Anspruch auf Herausgabe verjährt nicht.

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