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Art. 22 Archivierungsgesetz (ArchG) - Unentgeltlichkeit

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Art. 22 Archivierungsgesetz (ArchG) · Unentgeltlichkeit

1. Die Einsichtnahme in Archivgut ist grundsätzlich unentgeltlich.

2. Für besondere Dienstleistungen kann eine Gebühr erhoben werden.

3. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des Bundesrechts.

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