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Art. 21 Archivierungsgesetz (ArchG) - Beschränkung der Einsichtnahme

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Art. 21 Archivierungsgesetz (ArchG) · Beschränkung der Einsichtnahme

1. Die Einsichtnahme in bestimmte Kategorien von Archivgut kann aus konservatorischen Gründen oder wegen unverhältnismässigen Aufwands beschränkt werden.

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