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Art. 20 Archivierungsgesetz (ArchG) - Einsichtnahme zu wissenschaftlichen oder andern nicht personenbezogenen Zwecken

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Art. 20 Archivierungsgesetz (ArchG) · Einsichtnahme zu wissenschaftlichen oder andern nicht personenbezogenen Zwecken

1. Ein Archiv kann Personendaten während laufender Schutzfrist für einen nicht personenbezogenen Zweck, namentlich für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 15 KDSG erfüllt sind. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.

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