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Art. 19 Archivierungsgesetz (ArchG) - Benützung durch die abliefernden Stellen

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Art. 19 Archivierungsgesetz (ArchG) · Benützung durch die abliefernden Stellen

1. Die abliefernde Stelle darf Archivgut, das sie einem Archiv abgeliefert hat, weiterhin benützen. Vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 3.

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