108.1
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CH-BE
Art. 19 Archivierungsgesetz (ArchG) - Benützung durch die abliefernden Stellen
Zugänglichkeit des Archivguts
Art. 19 Archivierungsgesetz (ArchG) · Benützung durch die abliefernden Stellen
1. Die abliefernde Stelle darf Archivgut, das sie einem Archiv abgeliefert hat, weiterhin benützen. Vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 3.