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Art. 18a Archivierungsgesetz (ArchG) - Besondere Geheimhaltungspflichten

Zugänglichkeit des Archivguts
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Art. 18a Archivierungsgesetz (ArchG) · Besondere Geheimhaltungspflichten

1. Ist für den Zugang zu Archivgut die Entbindung von einer besonderen Geheimhaltungspflicht notwendig, entscheidet insoweit die für die Entbindung von dieser Pflicht zuständige Behörde.

2. Nach Ablauf der Frist nach Artikel 18 Absatz 3 gilt die Vermutung, dass keine besonderen Geheimhaltungspflichten mehr bestehen.

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